Beratungseinsätze nach §37 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz (Beratungsbesuch) abzurufen. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.

Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Wie oft muss der Beratungsbesuch abgerufen werden?

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1      nicht vorgeschrieben
  • Pflegegrad 2      1 x pro Halbjahr
  • Pflegegrad 3      1 x pro Halbjahr
  • Pflegegrad 4      1 x pro Vierteljahr
  • Pflegegrad 5      1 x pro Vierteljahr

Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden?

Pflegende Angehörige, die durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, sind nicht verpflichtet, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Andererseits können sie bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn ein Pflegedienst regelmäßig zur Unterstützung kommt, benötigen doch viele Angehörige eine weiterführende Beratung zur Pflege.

Die Pflegedienstmitarbeiter:innen/Beratungspersonen können Sie beraten und entsprechend schulen. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt auch bei einer freiwilligen Inanspruchnahme des Beratungsbesuches die Pflegeversicherung. Menschen mit Pflegegrad 1 haben prinzipiell 1 x pro Halbjahr einen freiwilligen (also nicht verpflichtenden) Anspruch auf einen Beratungseinsatz.